Statuten

Statuten des Vereins „Musikverein Althofen“

§ 1:
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Musikverein Althofen“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in A-8843 St. Peter am Kammersberg, politischer Bezirk Murau, Bundesland Steiermark, und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von St. Peter am Kammersberg (Altgemeinde Peterdorf) und das Bundesland Steiermark, bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivitäten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich und auf das Ausland.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2:
Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt allgemein zur Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet den Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung der Musik widmen, vor allem der Pflege und Erhaltung der österreichischen Blasmusikkultur sowie der Pflege der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen und Besetzungen unter Beachtung der internationalen Literatur für Blasorchester, Blaskapellen und Bläser- sowie Schlagzeugensembles.

§ 3:
Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen: 
a) Bereitstellung eines geeigneten Probelokals und laufende Proben; 
b) Schaffung von Vorraussetzungen für die Aus- und Fortbildung von MusikerInnen, besonders von jungen MusikerInnen; 
c) Abhaltung musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von Konzerten, musikalische Mitwirkung bei öffentlichen und kirchlichen Anlässen, Abhaltung von Bildungsveranstaltungen, Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Beteiligung bei Wertungsspielen und Herstellung von Tonträgern; 
d) Konzertreisen ins In- und Ausland, Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz, Mitgliedschaft bei einschlägigen Dachverbänden; 
e) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen;
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: 
a) Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und Aktivitäten; 
b) Beiträge unterstützender Mitglieder; 
c) Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen;
(4) Die im Abs. (3) angeführten Mittel dürfen nur für die in den Statuten angeführten Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden.

§ 4:
Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, ehemals aktive Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder (aktive MusikerInnen und Funktionäre) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Ehemals aktive Mitglieder (Altmitglieder) sind jene, die mit Vorstandsbeschluss (gemäß Geschäftsordnung) zu solchen auf Grund ihrer Zugehörigkeitsdauer als aktive Mitglieder  ernannt werden.
(4)  Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit auf verschiedene Weise fördern, vor allem durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5:
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physische Personen werden, die ein Blas- oder Percussion-Instrument spielen oder die sich auf andere Weise voll an der Vereinsarbeit beteiligen (z.B. Funktionäre, Marketenderinnen, Stabführer usw.) 
Mitglieder können auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Personen unter 7 Jahren können nicht Mitglieder werden, wohl aber Personen zwischen sieben Jahren und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren. 
Hinsichtlich der unmündigen Minderjährigen zwischen 7 und 14 Jahren (beschränkt geschäftsfähig) und der mündigen Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren (erweitert geschäftsfähig) gelten für den Beitritt und Erwerb der Mitgliedschaft sowie für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten die allgemeinen zivilrechtlichen Schutzbestimmungen insbesondere im Hinblick auf notwendige Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand (Ausschuss), der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes (Ausschusses) durch die Jahreshauptversammlung.

§ 6:
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt: 
a) durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust    der Rechtspersönlichkeit; 
b) durch freiwilligen Austritt und 
c) durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieses trotz Mahnungen gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält. 
Auch ein Rückstand von mindestens 6 Monaten bei der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen kann ein Ausschließungsgrund sein. 
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (Ausschuss) mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 7:
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, zusätzlich steht den ordentlichen Mitgliedern das Recht zu,  die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Den unmündig Minderjährigen (bis zum vollendeten 14. Lj.) steht kein Stimmrecht zu. Für Funktionen im Vorstand (Ausschuss) sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei den mündigen Minderjährigen zwischen 16 Jahren und Erreichen der Volljährigkeit ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben auch die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Uniformen, Noten und sonstigen Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.
(3) Unterstützende Mitglieder, die sich zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäß Geschäftsordnung verpflichtet haben, sind angehalten, diese Zahlungen regelmäßig und pünktlich zu leisten.

§ 8:
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (Ausschuss) (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9:
Generalversammlung
(Jahreshauptversammlung)

(1) Die Jahreshauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und sohin das oberste Willensbildungsorgan des Vereins. 
Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand (Ausschuss) zu einem Termin spätestens 3 Monate nach Ablauf des Vereinsjahres (Rechnungsjahres – dieses stimmt mit dem Kalenderjahr überein) einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes (Ausschusses), der ordentlichen Jahreshauptversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, wenn dieser der Verpflichtung nicht nachkommt, durch die antragstellenden Mitglieder oder durch die Rechnungsprüfer.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Jahreshauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied an den Verein bekannt gegebene Faxnummer oder Emailadresse) einzuladen. Die Anberaumung der Jahreshauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Anträge an die Jahreshauptversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung beim Vorstand (Ausschuss) oder den anderen einberufenden Mitgliedern laut Abs. (2) schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung der Jahreshauptversammlung oder auf Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder (auch die Unterstützenden) teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder (§ 5 Punkt (2)) und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die stimmberechtigten Mitglieder müssen zumindest erweitert geschäftsfähig (mündige Minderjährige i. S. des Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung) sein.
(7) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
(8) Die Jahreshauptversammlung fasst die Beschlüsse und Wahlentscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei geheimer Abstimmung entscheidet das Los. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

§ 10:
Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 
a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes über die Vereinstätigkeit und finanzielle Gebarung; 
b) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Kassiers und des  Vorstandes, wenn keine Mängel vorliegen. 
c) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag; 
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; 
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; 
f) Festsetzung der Höhe allfälliger Mitgliedsbeiträge; 
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; 
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen;

§ 11:
Vorstand

(1) Der Vorstand (Ausschuss) ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und besteht aus: 
a) dem Obmann und seinem Stellvertreter; 
b) dem Kapellmeister und seinem Stellvertreter; 
c) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter; 
d) dem Kassier und seinem Stellvertreter; 
e) den zwei Jugendreferenten; 
f) dem Notenwart; 
g) dem Instrumenten- und Trachtenwart  
 j) mindestens zwei und höchstens vier Beiräten
(2) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 (drei) Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen hat.
(5) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. (3)) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. (10)) und Rücktritt (Abs. (11)).
(10) Die Jahreshauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Jahreshauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. (4)) eines Nachfolgers oder eines Nachfolgevorstandes wirksam.

§ 12:
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 
Der Vorstand kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten über die Statuten hinaus eine Geschäftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu den Statuten durch Vorstandsbeschluss leicht und rasch auch wieder geändert werden können. 
In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder sowie unter Einhaltung der gesetzlichen und statuarischen Pflichten sowie der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes.
(2) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (ist gleich Rechnungslegung).
(3) Vorbereitung der Jahreshauptversammlung sowie Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Jahreshauptversammlung.
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern.
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten bzw. Arbeitnehmern sowie Mitarbeitern des Vereins.

§ 13:
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann, vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er führt bei allen Versammlungen (besonders Generalversammlung und Vorstand) den Vorsitz und sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Obmann hat die Oberaufsicht über das Vereinsvermögen und über die Organisation aller Vereinsaktivitäten. Alle vom Verein ausgehende Schriftstücke und schriftlichen Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= bei vermögenswerten Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers, bei musikalischen Angelegenheiten des Obmannes und des Kapellmeisters.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für den Verein zu zeichnen können ausschließlich von den im Abs. (1) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(3) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Schriftführer, vertreten und unterstützt durch seinen Stellvertreter, hilft dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Protokolle der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes, führt in Zusammenarbeit mit dem Obmann und dem Vorstand den Schriftverkehr, sorgt für die Aufbewahrung der Schriftstücke und unterfertigt mit dem Obmann die im Abs. (1) genannten Schriftstücke.
(5) Der Kassier, vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter, besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich und hat unter Beachtung der Tendenzen und der Beschlüsse der Jahreshauptersammlung sowie des Vorstandes für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und hat auch über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Spenden, Sponsoren und Subventionen hat der Kassier nach Kräften zum Vorteil des Vereins mitzuhelfen.
 (6) Dem Kapellmeister, vertreten und unterstützt durch seinen Stellvertreter, obliegen alle Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er leitet sämtliche Voll- und Registerproben (dabei auch unterstützt von aktiven MusikerInnen und sonstigen Referenten), alle musikalischen Aufführungen und ist verantwortlich für die musikalische Planung und Durchführung der Jahresarbeit sowie insgesamt für ein sinnvolles musikalisches Vereinsziel. Er führt auch Aufzeichnungen über Probenbesuch, Aufführungen und Programme oder hat dies durch andere zu besorgen. Weiters ist er für die Meldung der Programme an die AKM verantwortlich. Der Kapellmeister sorgt auch für eine der Kapelle entsprechende Literaturbeschaffung und hat insgesamt eine musikalische Weiterentwicklung sowie Qualitätssteigerung im Auge zu behalten.
 (7) Der Jugendreferent versucht mit Unterstützung des Vorstandes dem Verein die notwendige Zahl von JungmusikerInnen zu zuführen und betreut diese. Er ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern, Ausbildungsstätte und Verein. Die Betreuung hat auch das Ablegen von Jungmusikerleistungsabzeichen und die „Musik in kleinen Gruppen“ bei den JungmusikerInnen zu umfassen.
(8) Der Noten-, Instrumenten- und Trachtenwart haben für die Verwaltung dieses Teiles des Vereinsvermögens zu sorgen, sie haben Inventarverzeichnisse zu führen und sich durch entsprechende Anträge und Initiativen im Vorstand um den notwendigen Stand des Inventars zu kümmern.
(10) Beiräte sind Vorstandsmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie können vom Vorstand oder in einer allfälligen Geschäftsordnung mit speziellen Aufgaben betraut werden. Sie haben grundsätzlich die Interessen des Vereins und der Mitglieder zu vertreten.

§ 14:
Rechnungsprüfer

(1) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die von der Jahreshauptversammlung mit dem Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, besonders nach vorliegender Ein- und Ausgabenrechnung. Der Kassier bzw. Vorstand haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht an den Vorstand und die Jahreshauptversammlung hat allfällige Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Besonders ist auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben einzugehen.
(3) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten. Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
(4) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Jahreshauptversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Jahreshauptversammlung einberufen.
(5) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung.
(6) Im Übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den Rechnungsprüfern die für die Vorstandsmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.

§ 15:
Haftungen

Hinsichtlich von Haftungen für Verbindlichkeiten des Vereins und Haftungen von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 des Vereinsgesetztes 2002 verwiesen.

§ 16:
Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3  ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidend unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17:
Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung des Vereins nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Jahreshauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 
       Das restliche Vereinsvermögen ist einer mit sozialen Aufgaben betrauten Dienststelle der Gemeinde oder dem Gemeindeamt am Sitz des Vereins zu übergeben, die das Vereinsvermögen so lange verwahren, bis sich ein neuer Verein mit ähnlichen gemeinnützigen Zwecken bildet. Sollte dies innerhalb von 10 Jahren  nicht der Fall sein, hat die Gemeinde das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch die Erträgnisse aus der zwischenzeitlichen Vermögensverwaltung sind gleichfalls gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. 
Ist die Gemeinde nicht bereit diese Auflagen zu erfüllen, muss der letzte Obmann in Abstimmung mit dem Bezirksverband das restliche Vermögen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuführen.

(3)   Das letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
       Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Murau als zuständiger Vereinsbehörde schriftlich
       anzuzeigen. Bis zur Einrichtung des zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung vom
       letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten
       Zeitung (Amtsblatt der Grazer Zeitung) zu veröffentlichen.
§ 18:
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 19:
Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.
St. Peter am Kammersberg, am 07. Jänner 2005

 

Für den Verein:

Der Schriftführer: Der Obmann:
Franz Stocker Erwin Fussi

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